Urteil: Photovoltaik-Dachanlagen dürfen Nachbarn nicht blenden

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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden, dass benachbarte Grundstückseigentümer die Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaik-Anlage nicht hinnehmen müssen. Die Richter des 9. Zivilsenats gaben damit dem Kläger recht. Es argumentierte, dass wegen des stark blendenden Sonnenlichts von der Photovoltaik-Anlage auf dem Nachbardach die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes ganz erheblich beeinträchtigt sei. Gerichtlich bestellte Sachverständige hätte an mehr als 130 Tagen im Jahr erhebliche Blendwirkungen durch die Photovoltaik-Anlage festgestelllt. Diese hätte sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite des Nachbarn erstreckt und bis zu zwei Stunden täglich gedauert.

„Diese Beeinträchtigung müsste der Kläger nicht dulden“, so das Berufungsurteil vom 21. Juli, das nun öffentlich wurde. Die Richter führen für ihre Entscheidung vor allem an, dass die staatliche Förderung von Photovoltaik-Anlagen durch das EEG „zu keiner grundsätzlichen Duldungspflicht“ führe. Photovoltaik-Anlagen dürften nicht ohne Rücksicht auf die Belange der Nachbarschaft installiert werden. Die Blendung der Nachbarschaft durch Photovoltaik-Anlagen sei auch nicht als ortsüblich hinzunehmen, so die Richter weiter.

Das Gericht verpflichtete den Betreiber der reflektierenden Photovoltaik-Anlage, die Blendungen durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Eine Revision habe der Senat nicht zugelassen. Dagegen könne jedoch noch eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

In der ersten Instanz hatte das Landgericht Duisburg die Klage des benachbarten Grundstückeigentümers noch abgewiesen. Die dortigen Richter nahmen vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung im EEG eine grundsätzliche Duldungspflicht an, unabhängig vom konkreten Ausmaß der Beeinträchtigung. Allerdings komme es dabei auf eine Einzelfallprüfung und die jeweilige konkrete Beeinträchtigung für die Nachbarschaft an.

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