Das Gesetz zur Förderung von Photovoltaik-Mieterstrom ist am Montag offiziell im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist es nun offiziell in Kraft. Der Zuschuss für Photovoltaik-Mieterstrom von 2,11 bis 3,7 Cent pro Kilowattstunde könne jedoch erst gewährt werden, wenn die EU-Kommission das Gesetz nach ihren Beihilferichtlinien genehmige, teilte der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) mit. Dies werde in einigen Wochen erwartet. Nach Aussage des deutschen Photovoltaik-Verbands setzt sich die Bundesregierung im laufenden Verfahren dafür ein, dass der Mieterstromzuschlag dann rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gezahlt werden kann.
Photovoltaik-Mieterstromprojekte die bis Ende vergangener Woche realisiert wurden, haben dagegen keinen Anspruch auf Förderung. Die Zahlung des Zuschlags ist in dem Gesetz auf Projekte mit einer Gesamtleistung bis 500 Megawatt pro Jahr gedeckelt. Die Photovoltaik-Anlagen dürfen zudem nicht größer als 100 Kilowatt sein. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Größe der Anlage. Diese müssen nach den Vorschriften auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sein, wie es im Merkblatt des BSW-Solar heißt. Als Wohngebäude gilt, wenn mindestens 40 Prozent der Fläche zum Wohnen dienten. Der Verbrauch des so erzeugten Solarstroms kann dann auch in räumlicher Nähe erfolgen. Es darf allerdings das öffentliche Netz nicht genutzt werden.
Erklärtes Ziel der Bundesregierung ist es, mit dem Gesetz Mieter stärker an der Energiewende teilhaben zu lassen. Photovoltaik-Mieterstromprojekte sollen zudem damit wirtschaftlich attraktiver für Stadtwerke und die Wohnungswirtschaft gemacht werden. Die gesetzliche Umsetzung rief allerdings viel Kritik hervor. Neben der Deckelung der Förderung auf 500 Megawatt jährlich wurde vor allem moniert, dass Photovoltaik-Eigenverbrauch weiterhin bessergestellt ist als Mieterstrom.
Anmerkung der Redaktion: Der Artikel ist hinsichtlich der Definition von Wohngebäuden als Voraussetzung für den Erhalt des Zuschusses nachträglich präzisiert worden.
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Mein Finanzamt teilt mir mit, daß ich für die Installation der PV Anlage keine Vorsteuer beanspruchen kann, da nach den Bestimmungen des Abschnitts 4.12.1 Abs. 5 des Umsatzsteueranwendungserlasses folgendes gilt:
Zu den nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Leistungen der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gehören auch die damit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden üblichen Nebenleistungen (BFH-Urteil vom 9. 12. 1971, v R 84/71, BStBl 1972 II S.203) Dies sind Leistungen, die im Vergleich zur Grundstücksvermietung bzw.-verpachtung nebensächlich sind, mit ihr eng zusammenhängen und in ihrem Gefolge üblicherweise vorkommen. Als Nebenleistungen sind in der Regel die Lieferung von Wärme, die Versorgung mit Wasser, auch mit Warmwasser, die Überlassung von Waschmaschinen, die Flur- und Treppenreinigung, die Treppenbeleuchtung sowie die Lieferung von Strom durch den Vermieter anzusehen (vgl. BFH-Urteil vom 15. 1. 2009, v R 91/07, BStBl II S. 615 und EuGH-Urteile vom 11. 6. 2009, C-572/07, EuGHE I S. 4983, und vom 27. 9. 2012, C-392/11, HFR S.1210)
Demzufolge kommt ein Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für die an den Mieter weiterberechnete, selbst produzierte Strommenge nicht in Betracht.
Soweit mein Finanzamt zu meinem geplanten Mieterstrom-Modell.