BGH entscheidet für Netzbetreiber – PV-Anlagenbetreiber muss EEG-Vergütung zurückzahlen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Mittwoch ein wohl richtungsweisendes Urteil gefällt. Die Richter des achten Zivilsenats entschieden, dass ein Netzbetreiber die gezahlte Einspeisevergütung zurückverlangen kann, wenn der Betreiber einer Photovoltaik-Anlage die Meldung bei der Bundesnetzagentur unterlassen habe. In dem vorliegenden Fall nahm ein Landwirt seine Photovoltaik-Anlage im Frühjahr 2012 in Betrieb. Allerdings meldete er seine Anlage zunächst nicht bei der Bundesnetzagentur an. Bei der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage hatte der Netzbetreiber allerdings diese Meldung abgefragt. Der beklagte Landwirt gab dabei an, die Meldung bei der Bundesnetzagentur sei erfolgt. Im Herbst 2014 fiel dem Netzbetreiber schließlich auf, dass die Anlage nicht im Register verzeichnet war. Der Landwirt holte die Anmeldung schließlich am 6. November 2014 nach.

Im Zeitraum zwischen dem 7. Juni 2012 und 5. November 2014 zahlte der Netzbetreiber den Prozessunterlagen zufolge Einspeisevergütungen von insgesamt 52.429,40 Euro für den Solarstrom. Abzüglich des Marktwertes forderte der Netzbetreiber anschließend die Rückzahlung von 45.538,55 Euro zuzüglich Zinsen von dem Landwirt. Das Verfahren wurde zunächst vom Landgericht Itzehoe verhandelt und im Sinne des Klägers entschieden. Über das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein kam es schließlich nach Karlsruhe. Dort sind beim achten Zivilsenat eine Serie ähnlich gelagerte Fälle anhängig, die nun auch in Kürze entschieden werden dürften.

Das BGH entschied nun, dass der klagende Netzbetreiber Anspruch auf Rückzahlung stellen kann. „Das Erneuerbare-Energien-Gesetz macht den Anspruch der Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen auf (vollständige) Einspeisevergütung bereits seit 2009 davon abhängig, dass diese den Standort und die Leistung ihrer Anlage der Bundesnetzagentur melden. Einen Verstoß gegen die vorgenannte Pflicht sanktionierte der –  vorliegend für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2014 anwendbare – § 17 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EEG 2012 dadurch, dass sich der Vergütungsanspruch für die Dauer des Pflichtverstoßes auf die Höhe des tatsächlichen Monatsmittelwerts des energieträgerspezifischen Marktwerts verringerte. Durch den – vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2016 anwendbaren – § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des EEG 2014 verschärfte der Gesetzgeber die Sanktionierung für Meldeverstöße und bestimmte, dass sich der anzulegende Wert der finanziellen Förderung „auf null“ verringerte, solange der Anlagenbetreiber die zur Registrierung erforderlichen
Angaben für den Eintrag in das bei der Bundesnetzagentur betriebene Anlagenregister nicht übermittelte“, heißt es in einer BGH-Mitteilung vom Mittwoch.

Die Aussage des Landwirts, er sei über die gesetzlichen Meldepflichten nicht hinreichend informiert gewesen, ließen die Richter nicht gelten. Er sei für die Erfüllung seiner Meldepflichten selbst verantwortlich. Zudem verstößt die für den Fall einer Nichterfüllung der Meldepflicht des Anlagenbetreibers vorgesehene Sanktionierung durch teilweisen oder vollständigen Wegfall der Einspeisevergütung auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wie es weiter hieß.

In der Vergangenheit sind immer wieder solche Fälle bekannt geworden. Nach Berichten vom Herbst 2016 hat die Schleswig-Holstein Netz AG mindestens 240 Betreiber von Photovoltaik-Anlagen wegen der verspäteten Meldung auf insgesamt rund 3,8 Millionen Euro an Rückzahlungen verklagt. Im Oktober 2015 hat das Landgericht Itzehoe in einem erstinstanzlichen Urteil die Rückforderung von 768.000 Euro zuzüglich Zinsen gegen einen Betreiber bestätigt. Auch in dem Fall lagen gut zwei Jahre zwischen der Inbetriebnahme der Photovoltaik-Anlage und der Meldung bei der Bundesnetzagentur.

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