Hoffen auf ein blaues Auge

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Als die zwei Dachanlagen mit jeweils rund knapp 100 Kilowatt Leistung im Jahr 2008 in Betrieb gingen, hatte Hans Urban noch vollstes Vertrauen in die Module des Herstellers. Heute, rund achteinhalb Jahre später, ist die Leistung vieler Module drastisch eingebrochen. „Beide Anlagen sind auf dem besten Weg Richtung Totalausfall“, sagt der langjährige Prokurist und heutige Berater der Schletter-Gruppe. Für ihn sei das auch deshalb schlimm, weil er sich für die Investitionen seiner Freunde verantwortlich fühlt. Er hatte sie damals davon überzeugt, ebenfalls in die beiden Anlagen zu investieren.

Dass die Leistung der Module deutlich schneller sank, als es die Leistungsgarantie von 90 Prozent der Nennleistung nach zehn Jahren erwarten ließ, bemerkte Urban schon recht früh – nach ungefähr zwei Jahren Betriebszeit – an sinkenden Erträgen der Anlage. Anschließende Flashtests von knapp zehn ausgebauten Modulen zeigten, dass einzelne Module eine deutliche Minderleistung aufwiesen, dabei die Leistungsgarantie allerdings noch nicht berührt wurde. Zudem zeigten sich mit der Zeit an einigen Modulen Verfärbungen. „Es sah so aus, als wäre die Rahmenversiegelung an einigen Stellen nicht ganz optimal, sodass Feuchtigkeit eingedrungen ist“, so Urban. Ob dies auch der Grund für den Leistungsabfall ist, könne er aber bis heute nicht sagen. Einen Produktmangel oder Serienschaden wollte der Hersteller aber weder aufgrund der Minderleistung noch aufgrund der optischen Veränderungen eingestehen.

5. Quality Roundtable auf der Intersolar

Dort diskutieren wir anhand von Beispielen unter anderem Modulauswahl, Garantiesituationen, Performance-Kontrolle.

Der in dem Artikel dargestellte Fall dient als einer der Grundlagen, auf Basis derer wir Garantiebedingungen und die Frage, was ein Serienfehler ist, diskutieren. Sie können auf dem Roundtable und in der Postersession in der Pause auch Hans Urban treffen und zu dem Fall und dem durchgeführten Repowering befragen.

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Garantieverfahren nicht praktikabel

Urban hoffte auf Kulanz. Auf entsprechende Anfragen reagierte der Hersteller aber immer nur mit einem Verweis auf das vertraglich vereinbarte Garantieverfahren. Dieses verläuft grob umrissen wie folgt: Um die Minderleistung festzustellen, muss der Betreiber die verdächtigen Module für eine Leistungsmessung zum Hersteller beziehungsweise einem dritten Dienstleister schicken. Dazu muss er die Module zunächst auf eigene Kosten abbauen und in speziellen Verpackungen des Herstellers verstauen. Auch die Kosten für die Spezialverpackungen muss der Kunde selbst übernehmen. Für den Transport und die Flashtests kommt in diesem Fall der Hersteller auf. Trotzdem lägen die Kosten für den Test von 100 Modulen bei knapp 1.000 Euro, so Urban. „Man muss also schon viel investieren, um überhaupt in den Genuss zu kommen, dass die Module getestet werden.“

Module, die unter Berücksichtigung von Leistungstoleranz und Messungenauigkeit im Flashtest weniger als 90 Prozent der Nennleistung aufweisen, werden vom Hersteller gegen Ersatzmodule getauscht. Den Rücktransport der Ersatzmodule zur Baustelle übernimmt der Hersteller im hier beschriebenen Fall nicht – und auch nicht ihren erneuten Einbau. Die Module, die noch innerhalb der Leistungsgarantie liegen, bekommt der Betreiber zurück – wenn er will. Auch wenn die Module die Leistungsgarantie nur noch sehr knapp erfüllen und klar ist, dass die Leistung den kritischen Wert in absehbarer Zeit unterschreitet, werden die Module nicht ersetzt. Für den Rücktransport der nicht von der Garantie betroffenen Module muss der Betreiber ebenfalls selbst aufkommen, genauso wie für den erneuten Einbau in die Anlage.

300 Module getauscht

Nach vielen weiteren Diskussionen willigte der Hersteller im Jahr 2016 schließlich ein, auf Kulanzbasis 300 Ersatzmodule zu liefern und 300 alte Module zu testen. Für den Test hat Urban die Module von ganzen Wechselrichterblöcken in beiden Anlagen eingeschickt und gegen neue getauscht, unabhängig von deren Erscheinung. Zum einen, um die Leistungen von alten und neuen Modulen in der Anlage besser miteinander vergleichen zu können. Zum anderen konnte er so eine mehr oder weniger repräsentative Stichprobe zum Test schicken. Hätte er zum Beispiel nur optisch besonders auffällige Module eingeschickt, wäre dies weniger repräsentativ gewesen. Das Ergebnis der Messung: In der einen Anlage wiesen mehr als zwei Drittel der Module eine Leistung von weniger als 90 Prozent auf, in der anderen Anlage etwa ein Drittel, sagt Urban. Genaue Messwerte habe der Hersteller allerdings nicht mitgeteilt, sondern nur, ob die Garantiebedingung von 90 Prozent der Ausgangsleistung erfüllt war oder eben nicht.

Damit die ursprüngliche EEG-Einspeisevergütung bestehen bleiben kann, musste der zuständige Energieversorger bei beiden Anlagen einen Totalschaden anerkennen. Durch das Repowering hofft Hans Urban noch mit einem blauen Auge davonzukommen.

Foto: Hans Urban

Für Urban ist seitdem klar, dass nur ein Komplettaustausch die Probleme lösen kann. „Andernfalls müssten wir Jahr um Jahr alle Module einschicken und einen Teil davon wieder zurücknehmen, bis am Ende wahrscheinlich ohnehin alle ursprünglichen Module der Anlage ausgetauscht sind.“ Das sei vollkommen unmöglich und die Kosten dafür absolut unverhältnismäßig, meint Urban. Auch für den Hersteller selbst. Die Ertragsausfälle in diesen Messphasen kämen noch hinzu und würden auch nicht erstattet. Den kompletten Tausch aller Module lehnt der Hersteller aber weiterhin strikt ab. Urban vermutet, dass so keine Präzedenzfälle geschaffen werden sollen. Trotzdem hofft er noch auf eine halbwegs akzeptable Lösung.

Ohne den Ausgang des Verfahrens genau zu kennen, haben sich Urban und die anderen Eigentümer zu Beginn dieses Jahres für den kompletten Umbau der beiden Anlagen und den Austausch aller Module auf eigene Kosten entschieden. Welche Leistungen nach dem Test der ausgebauten Module vom Hersteller zu erwarten sind, ist derzeit noch offen. Für die erste Anlage ist der Umbau mittlerweile abgeschlossen, der Umbau der zweiten Anlage läuft noch. „Der Energieversorger musste in beiden Fällen einen Totalschaden anerkennen, damit die Anlage repowert werden und der EEG-Vertrag mit der ursprünglichen Vergütung bestehen bleiben kann“, sagt Urban. Trotz der hohen Zusatzkosten für den Umbau, die die Teilhaber gemeinsam stemmen, hofft Hans Urban, mit dieser Lösung am Ende doch noch mit einem blauen Auge davonzukommen.

Das sagt ein Anwalt

Für den auf Solarenergie spezialisierten Rechtsanwalt Andreas Kleefisch ist der hier beschriebene Fall nichts Außergewöhnliches. Er selbst habe derzeit mehrere ähnliche Fälle auf dem Tisch liegen, sagt er. Dass Hersteller Garantiebedingungen aufstellen, deren Einhaltung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand mit sich bringt, habe für den Hersteller einen absolut nachvollziehbaren Grund. „Der Hersteller verhindert damit, dass der Kunde die Garantie einlösen will.“ Das sei der eigentliche Sinn von Garantiebedingungen. Um das zu verstehen, müsse man sich nur anschauen, wie Garantiebedingungen aufgebaut sind. „Da wird im ersten Satz die Garantie benannt und dann folgt eine ganze Seite, in der Ausschlüsse formuliert sind.“ Das betreffe zum einen Bedingungen, in denen die Garantie gar nicht greift. Zum anderen – sollte die Garantie doch greifen – was alles nicht zu den Garantieleistungen gehört. Das seien dann Posten wie Abbau und Abholung der Module, eventuell die Messungen selbst sowie die Anlieferung und der Wiedereinbau sowohl der betroffenen als auch der nicht betroffenen Module.

Ob ein Hersteller vor Gericht mit verwirrenden oder nicht werthaltigen Garantien durchkommt, hänge auch davon ab, ob der Kunde als Verbraucher eingestuft werden kann oder nicht. „Verbraucher sind Leute, die ihr eigenes Geld investieren und nicht als Firma gewerblich aktiv sind“, erklärt Kleefisch. Das betreffe nicht nur den Hausbesitzer mit Solaranlage auf dem Dach des Eigenheims, sondern treffe durchaus auch oft auf Betreiber zu, die mehrere Solaranlagen an verschiedenen Orten betreiben. Bei Verbrauchern finde eine gewisse Kontrolle nach den AGB-Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) statt. Nicht werthaltige Garantien könnten dann gegebenenfalls als werthaltig ausgelegt werden. Hierzu habe es im Jahr 2012 einen Präzedenzfall gegeben, bei dem ein chinesischer Modulhersteller zu Ersatzleistungen verpflichtet wurde, obwohl die Garantiebedingungen nicht erfüllt worden waren, sagt Kleefisch. Das gelte aber nur gegenüber Verbrauchern, weil nur dann das AGB-Recht direkt anwendbar ist.

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