Bundesregierung prüft Crowdfunding-Regeln

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Im Rahmen der Europäischen Kapitalmarktunion hat die EU beschlossen, den Zugang von Unternehmen zu alternativer Finanzierung deutlich zu verbessern. Dazu gehört auch das Crowdfunding, also Schwarmfinanzierungen. Beim Crowdfunding schließen sich Geldgeber über Internetplattformen zur Finanzierung eines Projekts, zum Beispiel eines Startups oder einer Photovoltaik-Anlage, zusammen. Im Rahmen der Evaluation des Kleinanlegerschutzgesetzes appelliert der Bundesverband Crowdfunding an die Bundesregierung, einen einheitlichen Regulierungsrahmen zu schaffen und nicht weitere Einschränkungen für Schwarmfinanzierungen zu etablieren. Vielmehr sei es sinnvoll, die bestehenden Befreiungsvorschriften für Schwarmfinanzierungen auf alle Vermögensanlagen und auch Wertpapiere auszuweiten. Nur so könne ein einheitlicher Regulierungsrahmen für Crowdfunding entstehen und eine weitere künstliche Hemmung des Marktwachstums verhindert werden.

Bei einer Anhörung im Finanzausschuss sprach sich die Kreditwirtschaft dafür aus, die Immobilienfinanzierung aus den Befreiungsvorschriften herauszunehmen, weil dies mit Absicht des Gesetzgebers, durch Schwarmfinanzierungen die Finanzierung junger Wachstumsunternehmen fördern zu wollen, nichts zu tun habe. Dagegen wandte sich der Bundesverband Crowdfunding: Aufgrund der sorgfältigen Projektauswahl habe es bisher keine Ausfälle im Immobilienbereich gegeben. Die Organisation empfahl zudem, die bisherigen Obergrenzen für Investitionen von 1000 beziehungsweise 10000 Euro zu flexibilisieren. Das stieß jedoch auf scharfen Widerstand der Verbraucherschützer: Die Verbraucherzentrale empfahl einen Schwellenwert von höchstens 250 Euro pro Anleger. Damit könnten Anleger zu einer Risikostreuung veranlasst und besser vor Totalverlusten geschützt werden. Die Organisation wies auf eine Studie hin, wonach 86 Prozent aller Anleger weniger als 1000 Euro in ein Projekt investieren würden. Von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hieß es, es gebe etwa ein Dutzend gut aufgestellte Plattformen. In letzter Zeit seien neue Anbieter aufgetreten, die aber oft die Voraussetzungen nicht erfüllen würden. Die BaFin sprach sich für ein Prüfverfahren für die Anbieter aus. Das würde die Branche stärken. Rechtsanwalt Peter Mattil lehnte eine Anhebung der Schwellenwerte strikt ab und empfahl zudem, auch die Befreiungsvorschriften für Genossenschaften auf den Prüfstand zu stellen.

Der Bundesverband Crowdfunding kritisiert jetzt in einer Pressemitteilung die von der Bundesregierung vorgeschlagene Änderung, wonach die Finanzierung von Unternehmen, die mit Plattformen gesellschaftsrechtlich oder durch Personalunion verbunden sind, nicht mehr nach § 2a VermAnlG zulässig sein soll. Gerade bei den Crowdfunding-Plattformen, die Investitionen in erneuerbare Energien vermitteln, sei diese Konstellation häufig zu finden. Hier seien die Plattformen nicht nur Vermittler der Energie-Projekte, sondern würden diese auch vor Ort umsetzen, um einen nachhaltigen Betrieb sicherzustellen. Hier entstehe also kein Interessenskonflikt, vielmehr handele die Plattformen im Sinne der Anleger. „Die vorgeschlagene Neuregelung würde einen Eigenbetrieb der Energie-Projekte ausschließen, was sich negativ auf die Projektqualität im Betrieb und damit den Anlegerschutz auswirken könnte“, so der Verband. „Wenn wir mit den Investoren im selben Boot sind, ist das ein gutes Zeichen für die Investoren“, sagte Peter Walburg von Greenvesting:. „Denn es zeigt, dass wir selbst vom fraglichen Projekt überzeugt sind. Und selbstverständlich wollen wir kein Geld verlieren.“ Dass dem Anlegerschutz und der Aufklärung hinsichtlich Risiken eine besondere Bedeutung zukommt, betont Markus Schwaninger von Ecoligo. „Mit jahrelanger Erfahrung im Bereich der Solarenergie und Entwicklungszusammenarbeit wählen wir unsere Projekte nicht nur sorgfältig aus, sondern betreuen diese auch nach der Finanzierung im Betrieb um deren Qualität sicherzustellen.“

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