Vorbemerkung der Redaktion: Dieser Artikel von pv magazine hat für einige Verwirrung gesorgt. Bitte lesen Sie unbedingt folgenden Artikel, der den Sachverhalt klarstellt: Meldepflichten bei Photovoltaik-Eigenverbrauch ——-
Bis zum Monatsende haben Betreiber von Photovoltaik-Anlagen noch Zeit, ihren Eigenverbrauch aus dem vergangenen Jahr an den Verteilnetzbetreiber zu melden. Dies betreffe alle Photovoltaik-Anlagen ab sieben Kilowatt Leistung, also auch jene die teilweise von der Umlagepflicht ausgenommen sind. Für Anlagen bis zehn Kilowatt und einem jährlichen Eigenverbrauch von höchstens zehn Megawattstunden – bezogen auf das Kalenderjahr. Galaxy Energy weist darauf hin, dass die Vorschriften zum EEG 2017 in letzter Minute noch geändert worden seien. So sei nun vorgesehen, dass Anlagenbetreiber, die die Mitteilungspflichten nicht erfüllten, einen Aufschlag von 20 Prozent EEG-Umlage zahlen müssten, was für das vergangene Jahr 1,27 Cent pro Kilowattstunde bedeute. Bei großen Anlagen können sogar dann die volle EEG-Umlage fällig werden, wenn der Termin 28. Februar nicht eingehalten werde. Diese Frist gelte auch für Photovoltaik-Bestandsanlagen, die von der EEG-Umlage befreit seien.
Galaxy Energy verweist noch auf eine weitere Änderung im EEG 2017. So könnten nach derzeitiger Rechtslage nur noch bis zum Ende des Jahres ältere Photovoltaik-Anlagen um bis zu 30 Prozent erweitert, erneuert oder ersetzt werden, ohne den Bestandsschutz bei der EEG-Umlagebefreiung zu verlieren. Ab dem 1. Januar 2018 sei in solchen Fällen der Eigenverbrauch danach umlagepflichtig. „Somit erwarten wir dieses Jahr verstärkt Nachrüstungen mit Speicherkombination, um sich mehr und mehr vom Energieversorger zu verabschieden“, erklärt Dieter Schöll, Verkaufsleiter von Galaxy Energy.
Die Kanzlei Nümann und Siebert Rechtsanwälte hat eineCheckliste für Anlagenbetreiber mit Pflichten und Fristen bei Eigenverbrauch und Stromlieferungen zusammengestellt. Darin verweisen die Anwälte darauf, dass auch die Strommengen, die im Photovoltaik-Speicher zwischen(gespeichert) und wieder entnommen würden, der Bundesnetzagentur gemeldet werden müssten. Eine saubere Messung der Strommengen sei dabei unbedingt erforderlich. (Sandra Enkhardt)
Hinweis von Willi Jung:
Ich gehe davon aus, dass 99% der möglicherweise betroffenen Anlagenbetreiber (>7kWp <10 kWp) keinen Handlungsbedarf haben, da im EEG 2017 § 74a (1) folgender Hinweis zu finden ist:
"Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt worden oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind."
Dies ist zumindest bei allen Anlagen gegeben, die der Netzbetreiber selbst abrechnet.
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