Schwarze Schafe: Gefahr im Verzug durch angeblich erdverlegbare Kabel

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In einem Solarpark mit rund einem Megawatt Nennleistung, der im Jahr 2009 im Auftrag einer fränkischen Gemeinde errichtet wurde, mussten im Jahr 2013 Reparaturarbeiten durchgeführt werden. Das Installationsunternehmen, das mit den Reparaturen beauftragt wurde, musste nach eigenen Angaben mehrere Stringverteiler und Module austauschen. Im Zuge dieser Arbeiten haben die Installateure auch viele Zuleitungen von den Enden der Strings zu den Generatoranschlusskästen neu verlegt, insgesamt rund 12 Kilometer, das meiste davon unterirdisch, also erdverlegt.

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Laut Datenblatt, das in der Anlagendokumentation archiviert wurde und pv magazine vorliegt, waren die Kabel zu diesem Zeitpunkt explizit für die Erdverlegung geeignet. Im Spätherbst 2015 meldeten die Wechselrichter der Anlage dann aber vermehrt Isolationsfehler, die zulässigen Isolationswiderstände gegen Erde wurden unterschrittenen. Dies führte zu immer häufigeren Warnmeldungen und teilweise auch zu Abschaltungen der Anlage.

Wasser in Steckverbindern und Verteilerkästen

Die Prüfung eines von der Gemeinde eingeschalteten Gutachters ergab, dass fast alle Leitungsmäntel, in den Bereichen, in denen die Kabel unterirdisch verlegt waren, porös geworden waren. Laut Gutachter waren alle Leitungen korrekt gemäß den Vorgaben des Herstellers verlegt worden, unter anderem mit ausreichend Sandbett und unter Beachtung der Biegeradien. In den Kabelabschnitten, in denen der gleiche Kabeltyp überirdisch verlegt wurde, waren keine unerwarteten Veränderungen aufgetreten.

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Durch die porösen Leistungsmäntel trat Wasser in die Kupfer-Leitungen ein. „Durch Kapillareffekte gelangte das Wasser bis zu den Anschlüssen im Generatoranschlusskasten und auch bis zu den Steckverbindern im Modulfeld“, berichtet der Gutachter. An den Kabeln sei zudem eine deutliche Kupferkorrosion, sprich Grünspann zu erkennen gewesen. „Ein solcher Mangel gefährdet die Betriebssicherheit des Solarparks und ist daher sehr ernst zu nehmen“, meint der Gutachter. Insbesondere aufgrund des geerdeten Betriebs der Anlage könne schon ein einziger Erdschluss dazu führen, dass Teile der Anlage unter Spannung stehen. Aber auch bei nicht geerdeten Anlagen könnten mehrere Erdschlüsse zu Sicherheitsproblem führen.

Datenblatt im Nachhinein geändert

Eine Merkwürdigkeit ist dem Gutachter zufolge eine Änderung im Datenblatt der Leitungen. „Im Jahr 2013 wies das Datenblatt die Leitungen ausdrücklich als erdverlegbar aus. Im Jahr 2015, als der Fehler bemerkt wurde, war der Zusatz ‚für Erdverlegung‘ einfach aus dem Datenblatt verschwunden“, erklärt der Gutachter. Wann genau, die Datenblätter geändert wurden, könne er heute noch nicht nachvollziehen. Dass dies aber geschehen ist, ohne eine ordentliche Rückrufaktion einzuleiten geschweige denn, die bisherigen Käufer überhaupt darüber zu informieren, wertet der Gutachter als fahrlässig.

Nach Feststellung und Analyse des Problems behob der Installateur zunächst die Mängel. So tauschte er alle Leitungen des zuvor eingesetzten Typs aus, um weiteren Schaden von seinem Kunden abzuwenden und die Betriebssicherheit des Parks sicherzustellen. Im Januar 2016 wandte sich der Installateur zudem mit einer formellen Reklamation an den Elektrogroßhandel, der die Kabel geliefert hatte. Der Händler bat den Installateur daraufhin, zusätzlich den direkten Kontakt mit dem Kabelhersteller aufzunehmen, um den Fall zu erklären und eine Lösung zu finden.

Hersteller sieht sich nicht in Verantwortung

Die Kontaktaufnahme mit dem Hersteller gestaltete sich dem Installateur zufolge aber zunächst als schwierig. Als es dann nach vielen Versuchen schließlich doch klappte, sei die Reaktion des Herstellers eher unerfreulich gewesen. „In meiner gesamten beruflichen Laufbahn habe ich noch nie eine derartige Ignoranz und Arroganz eines scheinbar renommierten Unternehmens in Bezug auf Qualitätsfragen erlebt“, beschreibt der Installateur das Telefonat.

Einen Mangel an den gelieferten Leitungen stellte der Hersteller grundsätzlich in Frage, zugleich bezweifelte er die Reputation des Gutachters. Außerdem sagte er dem Installateur zufolge, dass die Kabel nicht auf einer Deponie hätten eingesetzt werden dürfen, da es dort ja besonders aggressive Böden geben könne. Auf die Gewährleistung könnten sich Händler und Installateur auch nicht mehr berufen, da diese schon abgelaufen sei. An einem gemeinsamen Treffen zur Klärung der Fragen sei er nicht interessiert, da es von der Herstellerseite nichts zu verhandeln gebe.

Gewährleistung möglicherweise nicht abgelaufen

Dass die Kabel nicht auf einer Deponie hätten verlegt werden dürfen, hält der Installateur für „völligen Blödsinn“. Oberhalb der Abdeckschicht einer Deponie seien die Böden nicht durch die deponierten Schadstoffe beeinflusst. Das werde von Behörden auch streng kontrolliert. Zudem hätten eigene Messungen des Installateurs einen neutralen PH-Wert angezeigt.

Die Annahme, dass die Gewährleistungsfrist des Herstellers schon nach zwei Jahren abgelaufen ist, hört man in der Solarbranche häufiger. Der auf erneuerbare Energien spezialisierte Rechtsanwalt Andreas Kleefisch sieht dies allerdings anders, insbesondere wenn es sich um ein „Bauwerk“ wie eine Photovoltaik-Freiflächenanlage handelt. Zum hier beschriebenen Fall erklärt er: „Wenn die neuen Kabel im Jahr 2013 verlegt worden sind, ist ab Ablieferung der Kabel beim Zwischenhändler eine gesetzliche Gewährleistung von mindestens zwei Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) gegeben, die 2015 abgelaufen wäre. Dies unterstellt der Hersteller wohl, wenn er so ‚entspannt‘ seine Kunden auflaufen lässt. Er sollte dies jedoch lieber noch einmal genau überprüfen. Dem Kabelhersteller oder Lieferanten dürfte klar gewesen sein, dass die gelieferten Kabel in einer Freiflächenanlage verwendet werden. Diese wird in der Rechtsprechung als ‚Bauwerk‘ angesehen. Wenn dies so ist, wären die erdverlegbaren Kabel Sachen, die ‚entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet‘ worden sind (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Verjährungsfrist wäre dann mit fünf Jahren ab Ablieferung noch lange nicht abgelaufen. Nimmt man die brandneue Entscheidung des VII. Senats des BGH vom 2. Juni 2016 (VII ZR 348/13) als richtig an und unterstellt, dass auch eine Aufdach-Photovoltaikanlage einen Teil des Bauwerks Haus darstellt, wäre erst Recht davon auszugehen, dass es sich beim Kabel um einen Baustoff handelt, was auch zu einer fünfjährigen Verjährung führen würde.“ Dann könnte sich der Hersteller auch nicht damit herausreden, dass er nicht gewusst hätte, dass die Kabel in einer Freiflächenanlage zum Einsatz gekommen sind.

Gemeinsam eine Lösung finden oder klagen

Aus Sicht des Installateurs hätte eine konstruktive Lösung des Falls sein können, die Kosten zwischen Kabelhersteller, Händler, Installateur und der Gemeinde zu teilen. „Da es diesbezüglich keinerlei Entgegenkommen des Herstellers gab, haben wir die aufgelaufenen Kosten erst mal unserem Elektrogroßhändler in Rechnung stellen müssen.“ Der Händler habe die Kosten mittlerweile auch schon beglichen. „Aus unserer Sicht ist alles bezahlt“, sagt der Installateur. „Unser Händler ist allerdings bislang auf den Kosten sitzengeblieben.“ Auch Rechtsanwalt Kleefisch würde eine gemeinsame Beteiligung sowohl der Gemeinde als auch des Installateurs, des Händlers und des Herstellers an den Kosten für eine konstruktive Lösung halten. Im Zweifelsfall könne der Händler den Kabelhersteller aber auch verklagen.

Ein Punkt, der dem Installateur besonders wichtig ist: „Bei einem solchen Mangel kann es passieren, dass eigentlich potentialfreie Teile plötzlich unter Spannung stehen. Dann kann es zu einer Gefahr für Leib und Leben werden.“ Eigentlich sei das ein Fall für eine Rückrufaktion, weil Gefahr im Verzug ist. Aus seiner Sicht müsste der Hersteller daher recherchieren, wer alles die Kabel gekauft hat und wo die Kabel tatsächlich verlegt wurden. Dann müssten die Kunden informiert werden, so dass man anschließend gemeinsam nach einer Lösung suchen kann. Auf Unwissenheit könne sich der Hersteller nicht mehr berufen, meint der Installateur. Dass es sich um einen Materialfehler handelt, habe der Hersteller durch die Änderung des Datenblatts ja quasi eingestanden.

Wer ähnliche Probleme in seinem Solarpark hat, kann gerne auf unseren pv magazine Roundtable Quality auf der Intersolar Europe 2016 kommen. Dort werden wir das Thema ansprechen, um so eventuell Betroffene zusammenzuführen. Wir versuchen, möglichst viele Fragen im Programm unter zu bekommen. In der Pause können sie sich unformal mit den anderen Experten und Betroffenen austauschen.

Fragen für den Roundtable

  • Wie oft kommen in der Praxis solche Isolationsprobleme von Kabeln vor?
  • Wird es in der Praxis so gehandhabt, dass Freiflächenanlagen Bauwerke sind und für die Komponenten eine gesetzliche Gewährleistungspflicht von fünf Jahre gilt?
  • Kommt es öfter vor, dass Datenblattangaben im Nachhinein geändert werden? Wie sollte man damit umgehen, wenn es passiert?
  • Müsste der Hersteller in einem solchen Fall eine Rückrufaktion starten?
  • Kann es andere Ursachen für den Grünspan geben?

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