Der Stromverbrauch von Wechselrichtern ist zugegebenermaßen anteilsmäßig bei Photovoltaik-Anlagen kein sehr großer Kostenfaktor, aber gerade bei Großanlagen können in absoluten Zahlen doch erkleckliche Beträge zusammenkommen. Die Stromsteuer, die für jede verbrauchte Kilowattstunde abgeführt werden muss, macht 2,05 Cent pro Kilowattstunde und damit fünf bis zehn Prozent aus.
Die Stromsteuer wurde ursprünglich von der rot-grünen Regierung 1999 als ökologische Steuerreform eingeführt, um Energie teurer zu machen und gleichzeitig über geringere Sozialabgaben Arbeitskosten zu senken. Dabei sieht das Stromsteuergesetz vor, dass der Stromverbrauch für Hilfsanlagen zur Stromerzeugung von dieser Stromsteuer befreit ist. Zunächst sah es jedoch so aus, dass die Photovoltaik-Wechselrichter nicht als solche Hilfsanlagen gelten. Die Stromerzeugung finde im DC-Kreis statt, urteilte das Hauptzollamt.
Diese Auffassung gehört nun aber der Vergangenheit an. Der Bundesfinanzhof hat im Oktober 2015 entschieden, dass sich der Begriff der Stromerzeugung nach dem Stromprodukt richten muss, sagt Rechtsanwältin Margarete von Oppen von der Berliner Kanzlei „Geiser & von Oppen“ am Rande der Betreiberkonferenz, die sie Solarpraxis Neue Energiewelt beim Montagesystemhersteller Schletter ausrichtet. Wenn man Wechselstrom erzeugen muss, so der Bundesfinanzhof, gehöre Wechselrichter zu den Hilfsanlagen.
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(Foto: Fotolia/Trueffelpix)
Diejenigen, die bereits in der Vergangenheit bereits die Stromsteuerbefreiung und gegebenenfalls gegen eine Ablehnung Widerspruch eingelegt haben, können nun mit einer Erstattung der Stromsteuer rechnen. Es ist eher nicht realistisch, dass die Finanzämter ihre Bescheide auf Antrag aufheben, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde.
Für die Zukunft rät Margarete von Oppen, die Befreiung beim Finanzamt zu beantragen. Eine weitere spannende Frage ist, ob die Befreiung auch für auch für Transformatoren gilt, die noch einen wesentlich höheren Stromverbrauch als Photovoltaik-Wechselrichter haben. (Michael Fuhs)
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