Rechtsgutachten hält EEG für verfassungs- und europarechtswidrig und fordert Einführung von Quotenmodell

Teilen

Trotz aller EEG-Reformen der Vergangenheit weise das EEG gravierende Mängel auf, weshalb es nicht mit Verfassungs- und Europarecht vereinbar sei. Dies ist die Kernbotschaft des am Dienstag vorgelegten Rechtsgutachtens von Hans-Peter Schwintowski, Professor für Energie- und Wettbewerbsrecht an der Humboldt-Universität (HU) Berlin. Schnell wird aber auch erkennbar, dass es Schintowski eigentlich nur darum geht, das EEG durch ein Quotenmodell zu ersetzen. Mit diesem Vorschlag habe er sich schon öfter versucht, Gehör im zuständigen Bundeswirtschaftsministerium zu verschaffen, sei aber nicht durchgedrungen, sagt er gleich zu Beginn der Presseveranstaltung in Berlin. Dafür hat er sich auch Unterstützung aus der Energiebranche geholt. Martin Kristek ist Geschäftsführer der Care-Energy Holding GmbH und mit einem zweifelhaften Ruf in der Branche bekannt. Er selbst will nichts mehr direkt mit dem gleichnamigen Energieversorger in Hamburger zu tun haben, den er gründete und der erst im November 2015 zur Nachzahlung von rund 82 Millionen Euro EEG-Umlage verurteilt wurde.

Genau diese Rechtmäßigkeit der EEG-Umlage steht nun auch im Mittelpunkt des neuen Gutachtens, mit dem die HU Berlin auf Kristek zugekommen ist. Sie sei ein Beitrag der Fakultät zum laufenden Reformprozess für das EEG 2016 und das neue Strommarktdesign und fasse im Wesentlichen schon zuvor veröffentlichte Kritik am EEG zusammen. Aus Sicht von Schintowski darf die EEG-Umlage als Gemeinlast verfassungsrechtlich nur als Steuer erhoben werden und nicht wie bisher als Umlage, die alle Verbraucher zahlen. Daher sei neben dem Quotenmodell auch denkbar, das derzeitige EEG-System in ein steuerfinanziertes System zu überführen, so der Rechtsprofessor.

Aus Schwintowskis Sicht fehlen in dem Gesetz ferner auch eine Amortisations- und Marktfähigkeitsklausel. Erstere sei notwendig, um eine Überförderung der erneuerbaren Energien zu vermeiden. Dann hantiert der Rechtsprofessor mit teilweise abenteuerlichen Zahlen und wird dabei auch von Kristek assistiert. So gebe es gerade bei der Photovoltaik Eigenkapitalrenditen von jährlich 30 bis 50 Prozent bei quasi null Risiko. Die Kosten dafür würden dann auf die Stromverbraucher abgewälzt. Er sei nicht bereit, auch noch für die Erträge der PV-Anlagenbetreiber zu zahlen, sagt Kristek dazu. Lediglich eine Förderung der Investitionssumme sei legitim, doch nicht darüber hinaus. Angesprochen auf die Investorensicherheit der Betreiber der Anlagen, die dank des EEG in Photovoltaik oder Windkraft investiert haben, sagte er, dass es nur in solchen Fällen eine Erhalt der Einspeisezahlungen geben sollte, in denen nachweislich die Investitionssumme vom Betreiber noch nicht erwirtschaftet worden sei. In allen anderen Fällen sieht Kristek im Falle einer Abschaffung des EEG keine Pflicht, weiter zu zahlen.

Wie hoch die zu erzielenden Renditen im Photovoltaik-Bereich derzeit sind, lässt sich schwer sagen und ist von den spezifischen Parametern der einzelnen Projekte abhängig. Die Eigenkapitalrenditen der meisten Projekte dürften realistisch unter zehn Prozent liegen. Doch nicht nur die Renditen prangert Schintowski an, auch die Privilegierung des Eigenverbrauchs, der gerade bei Photovoltaik-Anlagen populär ist. Er schätzt die Summe auf mehrere Milliarden Euro, die durch den Eigenverbrauch von anderen Stromverbrauchern gezahlt werden müssten. Danach gibt es nach Schintowskis Auffassung im EEG-Gesetzestext nicht einmal die explizite Erwähnung, dass Letztverbraucher die EEG-Umlage zu zahlen hätten.

Auch bei der EEG-Umlage selbst jonglieren Schwintowski und Kristek mit überhöhten Zahlen und reden von jährlichen Kosten von 30 Milliarden Euro, die nur durch die EEG-Umlage anfallen würden. Nach Angaben der Übertragungsnetzbetreiber liegt der Umlagebetrag für 2016 bei knapp 23 Milliarden Euro. Doch sind dies nicht allein Kosten für die Förderung von erneuerbaren Energien. In der EEG-Umlage sind noch ganz andere Kostenfaktoren eingerechnet – etwa die Industrieprivilegien oder die Liquiditätsreserve für die Übertragungsnetzbetreiber. Gerade neue Photovoltaik- oder Onshore-Windkraftanlagen fallen bei der Berechnung der EEG-Umlage so gut wie gar nicht mehr ins Gewicht.

Schwintowski findet in seinem Gutachten noch weitere Punkte, warum das EEG nicht verfassungs- und europarechtskonform sein soll. Etwa die Benachteiligung ausländischer Anbieter von Grünstrom. Auch die konventionellen Erzeuger würden diskriminiert durch das EEG, sagt der Rechtsprofessor, der auch ein Verfechter von Kapazitätsmärkten ist, wie er sagt. Auch in diesem Punkt ist er bislang auf Granit beim Bundeswirtschaftsministerium gestoßen, das sich klar für eine Weiterentwicklung des bestehenden Strommarktmodells entschieden und aus Kostengründen gegen die Einführung von Kapazitätsmärkten votiert hat.

In seinem Fazit heißt es bei Schwintowski, dass das EEG zudem den europäischen Emissionshandel aushebele und hohe Kosten für die Volkswirtschaft produziere. Beim EEG gehe es um reine Industriepolitik, so der Rechtsprofessor ohne nähere Ausführungen. Nicht genug, dass er das EEG 2014 in Summe für verfassungs- und europarechtswidrig erklärt, er urteilt auch gleich das EEG 2016 ab, für das es noch nicht einmal einen offiziell vorgelegten Entwurf gibt. Kristek springt ihm genau in diesem Punkt zur Seite und fragt sich laut, ob Nachbesserungen noch helfen, um schließlich zur Aussage zu kommen: „Das EEG ist ein krankes System, das abgeschafft werden sollte.“ Auf die Frage, ob er nun mit dem Gutachten von Schwintowski Klage einreichen wolle, sagt Kristek, er wolle sich im Auftrag seiner Kunden durch die Instanzen klagen. Nach eigenen Aussagen hätten bereits 1000 seiner Kunden nach nur drei Tagen Interesse daran bekundet.

Inwiefern eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof gegen das EEG Erfolg haben wird, können nur die Richter entscheiden. Dass diese jedoch die rückwirkende Abschaffung der EEG-Umlage – wie sie sich Kristek so sehnlich wünscht – entscheiden werden, darf ernsthaft bezweifelt werden. Kristek sollte sich erst einmal um die Nachzahlung der 82 Millionen Euro kümmern, auch wenn er damit nichts zu tun haben will. Er trägt seit einiger Zeit das Motto – ich bin Energiedienstleister, nicht Energieversorger – vor sich her. Nach den Eintragungen im Handelsregister war Kristek der einzige Eigentümer der mk-group Holding, auch der die Care Energy Holding hervorging und deren Dachmarke Care Energy ist. Dies warb als Energieversorger dann mit Billigangeboten, vor denen unter anderem Verbraucherschützer immer wieder massiv warnten. (Sandra Enkhardt)

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.

Popular content

Bayern will 0,3 Cent/kWh Abgabe für große Solarparks verbindlich machen
19 Dezember 2024 Photovoltaik-Freiflächenanlagen ab fünf Megawatt sowie Windkraftanlagen sollen unter die heute vom bayrischen Kabinett verabschiedete Regelung fallen...