Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) ist am 24. Oktober vergangenen Jahres in Kraft getreten. Damit fallen Photovoltaik-Module nun grundsätzlich als b2c-Elektrogeräte unter Kategorie 4 des Gesetzes. Das bedeutet: bevor Photovoltaik-Hersteller Solarmodule in Verkehr bringen, müssen sie bei der Stiftung elektro-altgeräte register (Stiftung ear) registriert sein. Sie registriert im Auftrag des Umweltbundesamts (UBA) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und koordiniert die Bereitstellung der Sammelbehälter und die Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in ganz Deutschland. Ende Januar läuft nun die Übergangsfrist für Modulhersteller ab. Ohne erteilte Registrierung dürfen ab dem 1. Februar 2016 keine Solarmodule mehr in Verkehr gebracht werden.
„Nicht nur wir haben über diesen Sachverhalt umfassend informiert und sind zum jetzigen Zeitpunkt sehr erstaunt über die geringe Anzahl der uns vorliegenden Anträge“, sagt Alexander Goldberg von der Stiftung ear. Wie viele Anträge bislang genau eingegangen sind, will die Stiftung nicht sagen – die Zahl liege aber deutlich unter den zu erwarteten 100 bis 150 Unternehmen, die aktuell in Deutschland im Markt aktiv sind.
Hersteller und Vertriebsunternehmen, die ab dem 1. Februar Module verkaufen, obwohl sie nicht bei der Stiftung ear registriert sind, machen sie sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro belegt ist. Die Bußgelder einzutreiben, obliegt dem Umweltbundesamt in Dessau.
Es drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen
„Für die Unternehmen kann die wettbewerbsrechtliche Komponente jedoch viel schwerwiegender Konsequenzen haben“, sagt Goldberg. Das Wettbewerbsverbot des ElektroG besagt, wer nicht bei der Stiftung ear registriert ist, darf nicht in Verkehr bringen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass diejenigen Hersteller, die registriert sind, Konkurrenten den Vertrieb von Modulen per Abmahnung und einstweilige Verfügung untersagen können. „Das geht sehr viel schneller als eine festgestellte Ordnungswidrigkeit durch das UBA und tut im Zweifelsfall auch sehr viel mehr weh“, sagt Goldberg.
Als Hersteller von Photovoltaik-Modulen gilt nach dem ElektroG, wer unter seinem Namen oder seiner Marke Geräte in Deutschland herstellt und anbietet, wer Geräte anderer Hersteller unter seiner Marke anbietet beziehungsweise weiterverkauft oder wer erstmals Solarmodule von außerhalb Deutschlands in Deutschland anbietet, wobei dies unabhängig davon ist, welche Marke oder welcher Name auf dem Gerät steht. Zudem gelten Vertreiber als Hersteller, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig Photovoltaik-Module nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller zum Verkauf anbieten. Für Hersteller stationärer Energiespeicher gilt im Sinne des BattG gleiches. Auch hier stellt die Stiftung ear bislang vergleichsweise wenige Anträge fest.
Noch hat die Branche einige Tage Zeit, um sich registrieren zu lassen. Man werde alles tun, um die Anträge rechtzeitig zu bearbeiten, so Goldberg. Allerdings kann die Bearbeitungszeit zwischen sechs und acht Wochen liegen. (Daniela Becker)
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