Die EU-Kommission hat Znshine aus dem Undertaking ausgeschlossen. Dieses legt für chinesische Photovoltaik-Hersteller Mindestimportpreise und Einfuhrvolumen in die EU-Staaten fest. Znshine ist bereits der vierte Hersteller der wegen Verstößen nun bei der Einfuhr seiner Photovoltaik-Produkte die ebenfalls bestehenden Anti-Dumping- und Anti-Subventionszölle zahlen muss. Zuvor hatte die EU-Kommission bereits im Juni nach erheblichen Verstößen gegen die Vereinbarung Canadian Solar, ET Solar und Renesola ausgeschlossen. Die Importzölle für die chinesischen Hersteller liegen bei etwa 47 Prozent.
Im Fall von Znshine hat die EU-Kommision nun mehrere Gründe gefunden, die sie zum Ausschluss des chinesischen Photovoltaik-Herstellers aus dem Undertaking bewegt hat. So habe Znshine versucht, Solarmodule aus chinesischer Produktion in die EU eingeführt, diese aber als Solarmodule aus nicht-chinesischer Produktion deklariert. Daher verlangten nun Zollbehörden in zwei Mitgliedsstaaten die Zahlung von Anti-Dumping- und Anti-Subventionszölle für diese eingeführten Solarmodule. Die Zollbehörden hätten festgestellt, dass die von Znshine produzierten Solarmodule über ein Drittland in die EU eingeführt worden seien. Die daran beteiligten Unternehmen seien mit Znshine verbunden gewesen, heißt es in der Begründung der EU-Kommisison.
Ein weiterer schwerwiegender Grund für den Ausschluss war, „dass Znshine in seinen vierteljährlichen Berichten über einen längeren Zeitraum irreführende Angaben bezüglich des Datums einer erheblichen Zahl von Handelsrechnungen machte“. Damit sei nur schwer festzustellen, ob sich der chinesische Photovoltaik-Hersteller jeweils an den geltenden Mindestimportpreis gehalten habe, der seit der Einführung 2013 mehrfach angepasst worden ist. Znshine hatte versucht diese Unterschiede auf einen „technischen Fehler unerfahrener Mitarbeiter“ zu schieben. „Die Kommission kann eine solche Begründung nicht hinnehmen“, hieß es weiter. Nach Ansicht der EU-Kommission hat Znshine damit seiner vierteljährlichen Berichtspflicht damit verletzt.
Kein rückwirkender Ausschluss
Im Zuge des Ausschlussverfahrens von Znshine gab es einen Antrag, den Widerruf des Undertakings für das chinesische Unternehmen rückwirkend vorzunehmen, da die Verstöße schwerwiegend seien. Allein der verursachte Schaden durch die umgangenen Zölle durch die nun ausgeschlossenen vier Hersteller belaufe sich auf „mehrere Hundert Millionen Euro“, was einen rückwirkenden Ausschluss rechtfertige. Die EU-Kommission sieht allerdings keine Rechtsgrundlage für ein solches Vorgehen. „Zudem verlangten die nationalen Zollbehörden die Zahlung der Antidumping- und Ausgleichszöllen für die fraglichen Geschäfte, weshalb ein rückwirkender Widerruf nicht erforderlich ist“, heißt es in der Veröffentlichung. Die EU-Kommission weist die Höhe der vermiedenen Zölle zudem „als ungerechtfertigte Behauptung“ zurück, da nicht ausreichend Beweise dafür vorgelegt worden seien.
Für den Herbst hat EU Prosun bereits angekündigt, eine Auslaufprüfung des bis zum 6. Dezember geltenden Undertakings zu beantragen, mit dem Ziel einen weiteren Schutz für die europäischen Hersteller zu erreichen. Für den Fall, dass die EU-Kommission einem solchen Verfahren zustimmt, würden die Mindestimportpreise und Einfuhrvolumen für die chinesischen Photovoltaik-Hersteller zunächst weitergelten. Eine Reihe von Verbänden und Vereinigungen, darunter Solarpower Europe, der VDMA und SAFE habe sich für ein Auslaufen des bestehenden Undertakings im Dezember ausgesprochen. (Sandra Enkhardt)
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