Vorsteuer darf auch bei AC-Batteriespeichern abgezogen werden

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Seit immer mehr Photovoltaik-Anlagen mit Batteriespeichern ausgerüstet werden, stellt sich häufig die Frage nach der steuerlichen Behandlung. Grund dafür ist, dass die meisten Photovoltaikanlagen steuerlich als Gewerbebetrieb geführt werden, weil die Einspeisung ins Netz zu steuerpflichtigen Einkünften führt und um die Umsatzsteuer beim Anlagenkauf erstattet zu bekommen. Manche Betreiber nutzen auch Sonderabschreibungsmöglichkeiten zum Steuern sparen.

Bisher haben die Finanzämter Batterien bei Photovoltaik-Anlagen oft unterschiedlich behandelt. Zu unterscheiden ist dabei die umsatzsteuerliche von der ertragssteuerlichen Behandlung (Einkommenssteuer). Wie bei der Photovoltaik-Anlage selbst, kann im Einzelfall auch die Batterie jeweils unterschiedlich behandelt werden. Doch die Entscheidungen der Finanzämter erschienen den Betreibern bislang willkürlich: Mal wird die Vorsteuererstattung zugelassen, mal nicht. Ertragssteuerlich gab es ebenfalls Probleme mit der Anerkennung der Kosten.

Die bayerische Finanzverwaltung hat jetzt in ihrem aktualisierten Leitfaden für Photovoltaikbetreiber erstmals genaue Vorgaben für die steuerliche Behandlung von Batteriespeichern gemacht. Demnach hängt der Vorsteuerabzug davon ab, ob der Speicher gleichzeitig mit der Photovoltaik-Anlage gekauft und installiert wird. Wenn das der Fall ist, ist der Vorsteuerabzug möglich, sofern wenigstens zehn Prozent des von der Anlage produzierten Solarstroms nach wie vor unternehmerisch genutzt werden – das heißt ins Netz eingespeist oder anderweitig verkauft. Der zusätzliche Vorsteuerabzug für den Speicher verändert auch nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den privaten Solarstromverbrauch. Dort bleibt es bei den Strombezugskosten aus dem Netz für die umsatzsteuerliche Bewertung.

Explizit sind in Bayern sind auch AC-gekoppelte Speichersysteme bei gleichzeitiger Anfangsinvestition vorsteuerabzugsberechtigt. Das geht aus dem vom Bayerischen Landesamt für Steuern veröffentlichten Leitfaden hervor.

Wird der Speicher dagegen nachträglich zu einer bestehenden Photovoltaik-Anlage angeschafft und der gespeicherte Strom nur für privaten Eigenverbrauch genutzt, ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich. „Ein Vorsteuerabzug aus der Anschaffung oder Herstellung des Speichers ist in diesem Fall nur zulässig, wenn der gespeicherte Strom zu mindestens 10 Prozent für unternehmerische Zwecke des Anlagenbetreibers verwendet wird“, erklärt dazu das Bayerische Landesamt für Steuern. Praktisches Beispiel dafür wäre ein Verkauf des gespeicherten Stroms an einen Verbraucher oder zeitversetzte Einspeisung ins Netz. Dies wird bislang aber kaum praktiziert.

Anders als bei der Umsatzsteuer lässt die Finanzverwaltung bei der Ertragssteuer keine Zuordnung zur Photovoltaik-Anlage zu, wenn der Speicher nur dem privaten Eigenverbrauch dient. Dann handle es sich „um ein selbständiges Wirtschaftsgut des notwendigen Privatvermögens. Eine Abschreibung ist in diesem Fall nicht möglich“, so der Fiskus.
Bisher waren Steuerexperten in dieser Frage noch gegensätzlicher Meinung. Aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Bundestagsanfrage der Grünen (Drucksache 17/14413 vom 12.8.2013) wurde bisher geschlossen, dass die Anschaffungskosten der Batterie in jedem Fall zur Photovoltaik-Anlage gehören und zusammen mit ihr abgeschrieben werden, auch bei nachträglicher Anschaffung und unabhängig von der Nutzung des Stroms.

Die Vorgaben des Bayerischen Landesamtes für Steuern sind zwar nur für die Finanzämter im Freistaat verbindlich. Oft orientieren sich die anderen Bundesländer aber an den Auslegungshinweisen, solange sie selbst keine gegensätzlichen Vorgaben erlassen oder eine mit dem Bundesfinanzministerium abgestimmte Verwaltungsvorschrift (BMF-Schreiben) existiert. (Thomas Seltmann)

Der aktualisierte Leitfaden „Hilfe zu Photovoltaikanlagen“ kann beim Finanzamt Bayern heruntergeladen werden:http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/

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