Photovoltaik-Eigenverbrauch: Umsatzsteuer richtig rechnen

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Die kürzlich vom Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlichte Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaik-Anlagen hat in einem Punkt zu heißen Diskussionen unter den betroffenen Anlagenbetreibern geführt. Es geht um die Umsatzsteuer für Eigenverbrauch aus Photovoltaik-Anlagen, die umsatzsteuerpflichtig betrieben werde, um die beim Kauf gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurück zu bekommen. (siehe auchBeitrag vom Anfang Oktober)

In einem Berechnungsbeispiel wird die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei selbstverbrauchtem Solarstrom erläutert. Laut dem Berechnungsbeispiel wäre der Strom mit dem Bezugspreis für Strom vom eigenen Versorger heranzuziehen und dabei auch die Grundgebühr einzukalkulieren. Das Berechnungsbeispiel führt aus, dass die volle Grundgebühr auch auf den direkt verbrauchten Solarstrom anzurechnen sei:

1.100 Kilowattstunden (kWh) Eigenverbrauch zu 21 Cent (netto), zuzügl. 12 Monate x 5,50 Euro (netto) =

231 Euro zuzügl. 66 Euro = 297 Euro

darauf 19% Umsatzsteuer = 56,43 Euro (an das Finanzamt zu zahlen)

(umgerechnet auf die Kilowattstunde sind das 27 Cent je kWh Bemessungsgrundlage netto)

Durch diese Berechnungsweise, die volle Grundgebühr auf den selbst verbrauchten Solarstrom zu beziehen, steigt die Berechnungsgrundlage pro Kilowattstunde, je kleiner die selbstverbrauchte Strommenge ist. In durchaus üblichen Fällen von beispielsweise nur 400 kWh Selbstverbrauch und einem Grundpreis von netto 8 Euro auf 45 Cent.

Anlagenbetreiber hatten außerdem darauf hingewiesen, dass auf diese Weise die Umsatzsteuer der Grundgebühr doppelt zu zahlen wäre. Steuerfachleute meinen, dass im Sinn des Steuerrechts die Grundgebühr aber nur anteilig für den selbstverbrauchten Solarstrom anzusetzen wäre. Die korrekte Berechnung wäre demnach bei einem Stromverbrauch von beispielsweise insgesamt 4.000 kWh (Strombezug aus dem Netz 2.900 kWh) wie folgt:

1.100 kWh Eigenverbrauch zu 21 Cent, zuzügl. 12 Monate x 5,50 Euro x (1.100/4.000) =

231 Euro zuzügl. 18,15 Euro = 249,15 Euro

darauf 19% USt. = 47,34 Euro

Oder als Bemessungsgrundlage pro kWh gerechnet:
21 Cent + (12 Monate x 5,50 Euro / 4.000) = 21 + 1,65 =22,65 Cent

Eine Nachfrage beim Bundesfinanzministerium hat nun ergeben, dass diese Berechnungsweise korrekt ist. Das im BMF-Schreiben ausgeführte Beispiel sei nicht im Sinn einer Rechenanweisung zu verstehen, sondern diene lediglich dazu, die Berücksichtigung der Grundgebühr zu illustrieren. Eine Aufteilung der Grundgebühr auf Strombezug und solaren Eigenverbrauch sei selbstverständlich korrekt, da es sich hier um die Ermittlung einer fiktiven Bemessungsgrundlage handle.

Für eine Korrektur des BMF-Schreibens sehe man aktuell aber keinen Bedarf, da bisher keine weiteren Nachfragen zu dem Sachverhalt eingegangen seien und vor Änderungen eine erneute Abstimmung mit den Ländern erforderlich wäre. Einstweilen hat das BMF beim Bundeswirtschaftsministerium angefragt, ob sich aus der Anfang August in Kraft getretenen Novelle des EEG 2014 neuerlicher Hinweisbedarf zu steuerlichen Fragen ergibt. Insofern sei das am 19. September veröffentlichte Schreiben nur eine Momentaufnahme. (Thomas Seltmann)
Beachten Sie bitte dasSeminarangebot am 4. November in Nürnberg.

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