EEG-Umlage auf Eigenverbrauch ausgesetzt

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Dem seit 1. August 2014 geltenden neuen EEG zufolge muss künftig die EEG-Umlage zumindest anteilig auch für selbst erzeugten und verbrauchten Strom unter anderem aus Photovoltaik-Anlagen entrichtet werden. Eine separate Verordnung soll nach § 91 Nr. 7 EEG die unterjährige Abwicklung der EEG-Umlage für diese Anlagen regeln. Da es diese Verordnung noch nicht gibt, setzen die Übertragungsnetzbetreiber diese unterjährige Abwicklung vorerst aus. Das teilen sie auf ihrer Online-PlattformNetztransparenz mit.
Weiter heißt es dort: „Sobald das Verfahren zur Abwicklung in der Verordnung festgelegt wurde, werden wir an dieser Stelle über das Melde- und Abrechnungsverfahren informieren. Bis zu diesem Zeitpunkt werden keine Abschlagsrechnungen gestellt, eine Meldung ist nicht erforderlich. Die Meldepflicht im Rahmen der Jahresabrechnung nach § 74 EEG 2014 bleibt davon unberührt.  Klarstellend weisen wir darauf hin, dass die Abwicklung der EEG-Umlage für Letztverbraucher gem. § 61 Abs. 1 S. 3 EEG 2014 (bislang § 37 Abs. 3 S. 1 EEG 2012) weiterhin unverändert durchgeführt wird.“
Bereits im Vorfeld der EEG-Novelle hatten Experten vor dem „Bürokratiemonster“ einer EEG-Umlage auf den selbst erzeugten und selbst genutzten Strom gewarnt. „Die vorläufige Aussetzung der EEG-Umlage-Erhebung aufgrund einer fehlenden Verordnung bestätigt uns in unserer Einschätzung, dass die Komplexität seitens des Gesetzgeber völlig unterschätzt wurde“, so Markus Gailfuß vom BHKW-Infozentrum. Nach Informationen der Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft soll der Entwurf der Abwicklungsverordnung im Herbst vorliegen und spätestens Anfang 2015 in Kraft treten. (Petra Hannen)

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