Garantien im Insolvenzfall

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Vielen Solarunternehmen machen die weltweit schleppende Nachfrage und die rapide fallenden Preise zu schaffen. Gerade Modulhersteller aus Deutschland und den USA sind stark davon betroffen. Für Besitzer von Photovoltaikanlagen treten damit ganz neue Fragen in den Vordergrund: Was passiert eigentlich, wenn der Modulhersteller insolvent wird? Hat der Anlagenbetreiber dann noch Rechte aus seiner Garantie? Gegen wen kann er sie geltend machen?
Garantien für Solarmodule versprechen, dass die erworbenen Module auch nach 20 Jahren Betriebszeit noch eine bestimmte Leistung, zum Beispiel 80 Prozent der ursprünglichen Werte, erreichen. Ist das nicht der Fall, soll der Anlagenbetreiber durch Ersatzmodule oder Geldzahlungen entschädigt werden. Welchen Wert diese Garantien im Ernstfall für den Endkunden haben, ist umstritten. Der Teufel steckt mitunter im Detail der Garantiebedingungen. So hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen mehrere Modulhersteller abgemahnt, weil im Kleingedruckten die mit dem Garantiefall verbundenen Kosten, beispielsweise für Transport und Montage der Module, dem Kunden auferlegt werden. Ob solche Regelungen dem geltenden Recht standhalten, müssen die Gerichte entscheiden.
Wichtig ist zunächst die Differenzierung zwischen Garantie und Gewährleistung. Die Leistungsgarantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers der Solarmodule. Der Umfang der Garantierechte ergibt sich aus der entsprechenden Vereinbarung. Bei der Gewährleistung handelt es sich dagegen um gesetzliche Rechte, die ein Kunde gegenüber seinem Vertragspartner, also dem Verkäufer der Solaranlage, hat.
Der Umfang der Gewährleistung wird in erster Linie im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. In den meisten Fällen bietet die Gewährleistung dem Anlagenbetreiber die besseren Rechte. Stellt der Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist von in der Regel mindestens zwei Jahren fest, dass die Module nicht wie gewünscht funktionieren, so sollte er sich zunächst an das Unternehmen wenden, das ihm die Anlage verkauft hat. Eine Insolvenz des Herstellers der Solarmodule berührt seine Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer nicht. Das gilt auch dann, wenn der Verkäufer der Photovoltaikanlage auf den Modulhersteller nicht mehr zurückgreifen kann. Er bleibt dem eigenen Kunden zur Gewährleistung verpflichtet.

Verkäufer haftet nicht für Garantie

Umgekehrt ist es im Regelfall so, dass der Verkäufer der Photovoltaikanlage für die Garantie des Modulherstellers nicht haftet. Werden die Garantieansprüche vom Modulhersteller nicht erfüllt oder ist der Modulhersteller zahlungsunfähig, so kann sich der Anlagenbetreiber mit seinen Garantieansprüchen nicht „ersatzweise“ an den Verkäufer der Photovoltaikanlage wenden. Anders ist dies nur dann, wenn der Verkäufer der Photovoltaikanlage eine eigenständige Garantie gegeben hat. In Kaufverträgen über Photovoltaikanlagen finden sich mitunter solche Regelungen. Dabei wird die Modulgarantie in den Vertragstext übernommen, ohne dass sich Hinweise darauf finden, dass der Hersteller der Module Garantiegeber ist. In solchen Fällen muss durch Auslegung des Vertrags ermittelt werden, ob der Verkäufer der Photovoltaikanlage über die gesetzliche Gewährleistung hinaus auch für das Garantieversprechen haftet.
Bleiben dem Endkunden nach Ablauf der Gewährleistungsfrist nur Garantieansprüche gegen den Hersteller der Solarmodule, so kann eine Insolvenz des Modulherstellers seine Ansprüche maßgeblich beeinträchtigen. Dabei spielt eine Rolle, wer Garantiegeber ist und wo das Unternehmen seinen Sitz hat – in Deutschland oder im Ausland.
Ist der Garantiegeber ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland, so ist im Insolvenzfall deutsches Recht anzuwenden. Auch bei ausländischen Modulherstellern kann ein deutsches Tochterunternehmen aus der Garantie verpflichtet sein. Wer Garantiegeber ist, ergibt sich aus der Garantieurkunde. Tritt der Insolvenzfall ein, so sind die Ansprüche in der Garantie sogenannte einfache Insolvenzforderungen. Das bedeutet, dass sie im Insolvenzverfahren nicht bevorrechtigt befriedigt werden. Der Kunde muss vielmehr seine Ansprüche beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden.

Verteilung aus Restvermögen

Auf Grundlage der in der Insolvenztabelle gesammelten Forderungen der Gläubiger wird am Ende des Insolvenzverfahrens die Verteilung des noch vorhandenen Restvermögens des insolventen Unternehmens vorgenommen. Die durchschnittliche Quote für einfache Insolvenzforderungen beträgt in Deutschland derzeit lediglich 3,6 Prozent. Das bedeutet, dass eine Forderung in Höhe von 100 Euro durchschnittlich nur in Höhe von 3,60 Euro befriedigt wird. Im Übrigen gehen die Gläubiger leer aus.
Nur in Ausnahmefällen darf der Anlagenbetreiber darauf hoffen, dass seine Garantieansprüche nach Eintritt des Insolvenzfalls vollständig befriedigt werden. So kann sich der Insolvenzverwalter dafür entscheiden, die Garantierechte privilegiert aus der Insolvenzmasse befriedigen zu wollen. Dies ist eine freiwillige Zusage und kommt für einen Insolvenzverwalter nur in Betracht, wenn er das besondere in eine Marke gesetzte Vertrauen erhalten will.
Im Zuge des Insolvenzverfahrens kann es zum Erwerb von Vermögenswerten des insolventen Unternehmens durch einen Dritten kommen. Auch der Erwerber wird jedoch in der Regel nicht für die Altschulden des insolventen Garantiegebers geradestehen. Eine solche Haftung ist jedoch ausnahmsweise dann nicht ausgeschlossen, wenn es dem Erwerber darum geht, einen gut positionierten Markennamen durch die Übernahme der Garantieleistungen zu erhalten.
Eine sichere Stellung hat der Endkunde im Insolvenzfall des Modulfabrikanten, wenn die Garantie ihm gegenüber durch eine Versicherung abgedeckt wurde, die für die Garantieleistungen geradesteht, wenn der Garantiegeber ausfällt. Solche Lösungen werden in der Branche intensiv diskutiert. Die Umsetzung in der Praxis steckt aber noch in den Kinderschuhen. Allenfalls für zukünftige Solarinvestoren empfiehlt es sich, die Insolvenzabsicherung der Garantie als Auswahlkriterium beim Modulkauf im Auge zu behalten.
Ob ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Garantiegebers eingeleitet wurde, kann der Anlagenbetreiber im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de in Erfahrung bringen. Dort erfährt er auch die Kontaktdaten des Insolvenzverwalters, an den er sich für weitere Auskünfte oder die Anmeldung seiner Forderungen wenden kann.

Insolvenzverfahren im Ausland

Hat der Garantiegeber seinen Sitz nicht in Deutschland, so wird ein Insolvenzverfahren nach den Regeln des jeweiligen Heimatstaats durchgeführt. Soweit dieser innerhalb der Europäischen Union liegt, gelten für die Insolvenz ähnliche Regelungen wie in Deutschland. Außerhalb der Europäischen Union sind die Insolvenzverfahren anders gestaltet. So kennt das in den USA einschlägige „Chapter-11“-Verfahren keinen Insolvenzverwalter. Die Volksrepublik China, die zahlreiche Modulhersteller beheimatet, hat inzwischen ein modernes Insolvenzgesetz, das sich an internationalen Standards orientiert. Allerdings dürfte es außerhalb des europäischen Rechtsraums allein aufgrund der tatsächlichen Umstände noch schwieriger sein, im Insolvenzfall noch einen Restwert der Herstellergarantie zu realisieren.
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Rechtsanwalt

Markus Czech

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Dr. Thomas Binder

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