Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass Unterstände für Hühner nicht als Gebäude anzusehen sind. Hintergrund des Urteils ist ein Rechtsstreit um die Höhe der Einspeisevergütung von Solarstrom. Eine Klägerin verlangte für ihren Strom aus Photovoltaik-Anlagen, die auf 69 als „Schutzhütten“ bezeichneten Unterständen in ihrer Freilandhühnerfarm montiert sind, den erhöhten gebäudeintegrierten Einspeisevergütungssatz von 57,4 Cent je Kilowattstunde vom Energieversorger Eon. Die Richter in Karlsruhe wiesen die Klage ab.
Das Gebäude müsse als Tragegerüst die Hauptsache bilden, von dem die darauf oder daran zu befestigende Anlage in ihrem Bestand abhängig sei, heißt es im Urteil. Dies sei im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Das Tragwerk selbst sei darauf ausgerichtet, die Photovoltaik-Anlage unmittelbar zu tragen, sagten die Richter in ihrer Begründung. Damit sei die Zahlung des erhöhten Einspeisetarifs für gebäudeintegrierte Systeme nicht zulässig. Die Klägerin hatte angegeben, es handele sich um eine Solaranlage, die ausschließlich auf einem Gebäude angebracht worden sei. Der Energiekonzern Eon hatte hingegen geltend gemacht, dass die Dachplatten nur auf der Stahlkonstruktion angebracht worden seien, um ein Gebäude vorzutäuschen.
Der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und Eon dauerte mehr als zwei Jahre an. Im Dezember 2006 hatte das Landgericht Kassel in erster Instanz die Klage auf Zahlung einer erhöhten Vergütung abgewiesen. Die Klägerin legte Widerspruch ein. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main revidierte die Entscheidung ein knappes Jahr später zugunsten der Klägerin. Nun entschied der VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zugunsten des Energieversorgers. Er muss der Klägerin demnach nur die Einspeisevergütung für Freiflächenanlagen in Höhe von 45,7 Cent je Kilowattstunde zahlen. (SE)
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