US-Gericht weist Solarworld-Antrag auf Anhörung ab

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Das Michigan Eastern District Court hat nun den Antrag von Solarworld auf eine erneute mündliche Anhörung im Rechtsstreit mit Hemlock abgewiesen. Dies meldete die Nachrichtenagentur dpa-AFX am Mittwoch. Nun könnten die Richter in dem Fall, in dem es um Schadensersatzforderungen von umgerechnet knapp 700 Millionen Euro gegen den deutschen Photovoltaik-Konzern geht, ab sofort ein Urteil verkünden. Ein möglicher Termin dafür wurde zunächst aber nicht bekannt.
Es ist die erste Instanz in dem seit 2013 andauernden Rechtsstreit. Hemlock verlangt von der Solarworld-Tochter, Deutsche Solar, Schadenersatz, weil diese die Vereinbarungen aus einem 2005 geschlossenen Liefervertrag nicht eingehalten habe. Einen ähnlichen Prozess hat der Siliziumhersteller Hemlock kürzlich auch gegen JA Solar eingeleitet. Auch gegen Kyocera klagt der US-Hersteller. Mit weiteren Photovoltaik-Unternehmen einigte sich Hemlock bereits außergerichtlich.

Ursprünglich war für Anfang Juni ein weiterer Anhörungstermin in dem Prozess zwischen Solarworld und Hemlock geplant. Das Gericht verschob diesen zunächst auf den 23. Juni und sagte ihn dann ganz ab. Daraufhin reichte Solarworld einen Antrag für die Festsetzung eines neuen Termins ein, der nun abgelehnt wurde. Zum laufenden Verfahren wollten sich die Photovoltaik-Unternehmen gegenüber der Nachrichtenagentur nicht äußern.

Der schwellende Rechtsstreit mit Hemlock war auch ein Thema auf der Solarworld-Hauptversammlung im Juni. Dort betonte Vorstandschef Frank Asbeck, sich weiterhin um einen außergerichtlichen Vergleich bemühen zu wollen. Nach seinen Worten standen beide Seiten in der Vergangenheit mehrfach kurz vor einer Einigung, die dann aber jeweils scheiterten, weil bei Hemlock das Management wechselte.

In den Geschäfts- und Risikoberichten von Solarworld wird der Rechtsstreit berücksichtigt. Kurzfristig wird er nicht als bestandsgefährdend eingestuft, allerdings langfristig schon. Bislang hat Solarworld für diesen Fall kaum Rückstellungen gebildet. Der deutsche Hersteller argumentiert mit dem kartellrechtlichen Bedenken nach europäischem Recht gegen die Wirksamkeit des langfristigen Abnahmevertrags. In einer Teilentscheidung hatten die US-Richter diese Argumentation bereits im vergangenen Herbst zurückgewiesen.

"Selbst wenn die Klage in den USA durch alle Instanzen Erfolg haben sollte, würde Hemlock in Deutschland vor einem deutschen Gericht nach unabhängiger Experteneinschätzung keinen vollstreckbaren Titel bekommen", heißt es bei Solarworld. Das Unternehmen geht in seinem Risikobericht daher in Falle einer erstinstanzlichen Niederlage „von einer geringen Eintrittswahrscheinlichkeit für die tatsächliche Durchsetzbarkeit von Ansprüchen seitens Hemlock gegen die Solarworld aus“. Zudem würden auch die Verhandlungen über eine außergerichtliche Einigung fortgesetzt. (Sandra Enkhardt)

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