Umsatzsteuer für privaten Photovoltaik-Eigenverbrauch

Teilen

Das Bundesfinanzministerium hat ein lange erwartetes Schreiben herausgegeben. Darin wird die steuerliche Behandlung von Photovoltaik-Anlagen und Batteriespeichern geregelt.

Relevant ist die Information für Anlagenbetreiber, die sich umsatzsteuerpflichtig erklären, um die beim Kauf bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen. Das lohnt sich in den meisten Fällen und wird deshalb häufig praktiziert. Die Photovoltaik-Anlage wird damit steuerlich zum Unternehmen und privat verbrauchter Solarstrom muss versteuert werden.

Zuletzt hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) klare Aussagen nur für Anlagen gemacht, die zwischen 2009 und März 2012 in Betrieb gingen. Diese Anlagen erhalten eine Vergütung für den Eigenverbrauch und steuerlich soll dieser Strom fiktiv ins Netz gespeist und gleichzeitig vom Netzbetreiber zurückgeliefert werden. (siehe dazu Erläuterung imMerkblatt des Bundesverbandes Solarwirtschaft)

Diese Vorgehensweise soll laut dem neuesten BMF-Schreiben für Anlagen unter dem April 2012 in Kraft getretenem EEG nicht mehr gelten, weil es die Eigenverbrauchsvergütung für diese Anlagen nicht mehr gibt. Stattdessen wird privat verbrauchter Strom als „unentgeltliche Wertabgabe“ erfasst. Bemessungsgrundlage dafür ist der Einkaufspreis für Strom aus dem Netz einschließlich Grundgebühr.

Rechenbeispiel:
Der Anlagenbetreiber bezieht Strom zum Nettopreis von 22 Cent (ohne Umsatzsteuer) und zahlt monatlich 5 Euro netto Grundgebühr. Er bezieht 3.000 Kilowattstunden (kWh) Strom aus dem Netz und verbraucht 1.000 kWh Solarstrom selbst. Der gesamte Stromverbrauch ist also 4.000 kWh. Die bezogene Kilowattstunde kostet damit 22 Cent plus (5 Euro x 12 Monate / 4.000 kWh =) 1,5 Cent = 23,5 Cent (netto). Für den selbst verbrauchten Solarstrom zahlt er demnach 1.000 kWh x 0,235 Euro x 0,19 (Steuersatz) =  44,65 Euro Umsatzsteuer an das Finanzamt*.

Das BMF-Schreiben gibt auch einen Hinweis zu Batteriespeichern. Falls die Batterie umsatzsteuerlich als „eigenes Zuordnungsobjekt“ zu betrachten ist, entfällt der Vorsteuerabzug, wenn der Speicher nur dem privaten Stromverbrauch dient. Das kann beispielsweise bei nachgerüsteten Batteriespeichern der Fall sein. Ist die Batterie dagegen Bestandteil einer neu installierten Anlage, dürfte der Vorsteuerabzug gelingen. (Thomas Seltmann)
*) Hinweis: In einer früheren Version dieses Beitrags wurde die Grundgebühr nur auf den Stromeinkauf bezogen. Korrekt ist nach Auskunft des BMF aber die hier dargestellte korrigierte Rechnung. Siehe dazu auch denergänzenden Beitrag zum Thema vom 29.10.2014.

Der Artikel ist ein Nachdruck des Textes auf derWebsite des DSC (Deutscher Solarbetreiber Club e.V.). Veröffentlicht wurde das BMF-Schreiben auf der Internetseite des Ministeriums, hier zumDownload. DSC-Mitglieder können sich mit Fragen gern an die Arbeitsgruppe Recht & Steuern wenden unterthomas.seltmann@solarbetreiber.de. Beachten Sie auch dasSeminarangebot am 4. November in Nürnberg.

Dieser Inhalt ist urheberrechtlich geschützt und darf nicht kopiert werden. Wenn Sie mit uns kooperieren und Inhalte von uns teilweise nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt auf: redaktion@pv-magazine.com.

Popular content

Batteriespeicherkraftwerk, Windkraft
Sechs Vorhersagen für die Batterieindustrie 2025
20 Dezember 2024 Trotz volatiler Märkte steigt der Ausbau von Energiespeichersystemen, auch durch mehr Planungssicherheit dank Garantien.