Rechtliche Aspekte von Photovoltaik-Mieterstrommodellen

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Was verbirgt sich aus rechtlicher Sicht hinter dem Begriff des Mieterstrommodells?
Florian Valentin (Foto): Mieterstrom ist ein Überbegriff für ganz verschiedene dezentrale Stromversorgungsmodelle, in denen die Mieter eines Gebäudes ihren Strom direkt von einer Anlage vor Ort statt aus dem öffentlichen Stromnetz beziehen. Der Strom kann dabei zum Beispiel aus einer Photovoltaik-Anlage kommen oder auch aus einem Blockheizkraftwerk (BHKW). Rechtlich handelt es sich bei solchen Modellen in aller Regel um eine sogenannte Direktlieferung des Anlagenbetreibers an die Mieter. Eine Förderung nach dem EEG kann dabei nicht beansprucht werden – vielmehr fällt bei der Direktlieferung von Strom nach Abschaffung des solaren Grünstromprivilegs durch das EEG 2014 die volle EEG-Umlage an. Andererseits entfallen verschiedene Abgaben und Umlagen, die mit der Netznutzung einhergehen, etwa Netzentgelte. Auch die Stromsteuer kann entfallen. Soweit im Zusammenhang mit Mieterstrommodellen der Begriff des Eigenverbrauchs fällt, ist das aus juristischer Sicht meist irreführend. Da es sich in aller Regel um Mehr-Personen-Verhältnisse handelt, kommt eine Eigenversorgung im rechtlichen Sinn, bei der die EEG-Umlage anteilig eingespart werden kann, nur in eng umgrenzten Konstellationen in Betracht.

Welche unterschiedlichen Mieterstrommodelle gibt es?
Es gibt ganz verschiedene Modelle zur Gestaltung von Mieterstrommodellen – je nachdem, wer der Energieversorger der Mieter werden soll. So kann beispielsweise der Hauseigentümer und Vermieter selbst den Strom erzeugen und den Strom an die Mieter liefern. Er kann aber auch eine Kooperation mit einem Dritten, beispielsweise dem örtlichen Stadtwerk oder einem anderen Energieversorger, eingehen und diesem die Dachflächen vertraglich zum Betrieb einer Photovoltaikanlage überlassen. Der Betreiber der Photovoltaikanlage wird dann der Energieversorger der Hausbewohner. Auch ist es denkbar, dass der Hauseigentümer zwar Eigentümer der Anlage ist, die Anlage aber an einen Dritten verpachtet. Dieser Pächter wird dann Anlagenbetreiber und übernimmt die Belieferung der Mieter. Schließlich sind weitere Konstellationen denkbar. Einige Anbieter arbeiten derzeit an der Standardisierung von Mieterstrommodellen.

Ist eine Einbindung von Speichern bei Mieterstrommodellen möglich und wie wird die Stromlieferung aus den Speichern abgerechnet?
Grundsätzlich können Speicher in Mieterstrommodellen genutzt werden. Die Abrechnung zwischen Stromlieferant und Mieter wird dabei vertraglich vereinbart. Zu beachten ist allerdings, dass Speicher nach der aktuellen Rechtslage im Hinblick auf die EEG-Umlage nur in ganz bestimmten Fällen privilegiert sind. Dementsprechend kann die EEG-Umlage bei Nutzung eines Speichers gleich doppelt anfallen. Insoweit ist Vorsicht geboten. Es besteht indessen Anlass zur Hoffnung, dass der Gesetzgeber diese ungerechte Doppelbelastung mit der nächsten EEG-Novelle beseitigen wird.

Zusammengestellt von Sandra Enkhardt.

Mehr zum Thema rechtliche Aspekte und praktische Erfahrungen von Mieterstrommodellen lesen Sie auch in der November-Ausgabe von pv magazine Deutschland. Florian Valentin und Harald Will beantworten dort die Fragen, die uns in Webinaren zum Thema gestellt wurden. Das Heft erscheint am 12. November.Sichern Sie sich gleich ihr Abo.
Am Donnerstag haben Sie zudem die Chance, Rechtsanwalt Florian Valentin direkt Ihre Fragen zum Thema zu stellen. pv magazine und die Solarpraxis verantstalten am Donnerstag (5. November) in Kooperation mit von Bredow Valentin Herz – Partnerschaft von Rechtsanwälten ein Webinar für Stadtwerke und Energieversorger zu den rechtlichen Rahmenbedingungen bei Mieterstrommodellen.Melden Sie sich gleich noch an.

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