EEG-Umlage nicht verfassungswidrig

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Das Oberlandesgericht Hamm hat am Dienstag eine Klage eines Textilunternehmens gegen die Zahlung der EEG-Umlage zurückgewiesen. Die EEG-Umlage sei nicht verfassungswidrig und die Rückzahlungsklage daher abgewiesen, erklärten die Richter des 19. Zivilsenats und bestätigten damit die Entscheidung des Landgerichts Bochum in erster Instanz. „Das EEG verstoße nicht gegen die im Grundgesetz verankerten Grundsätze der Finanzverfassung. Eine Verfassungswidrigkeit aus anderen Gründen, insbesondere wegen der Verletzung von Grundrechten, sei nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden“, erklärten die Richter. Ein Verstoß gegen die Finanzverfassung liege nicht vor, weil die an die Letztverbraucher weitergegebene EEG-Umlage keine „verfassungswidrige Sonderabgabe“ oder öffentliche Abgabe sei.
Ein Textilunternehmen aus dem bayerischen Selb hatte Klage gegen die Stadtwerke Bochum eingereicht, um die Rückzahlung der für April entrichteten EEG-Umlage von 9990 Euro zu erreichen. Das Textilunternehmen behauptet in seiner Klage, die gesetzlichen Vorschriften, auf denen die EEG-Umlage beruhe, seien verfassungswidrig. Daher müsse die Umlage wieder erstattet werden.
Die Richter in Hamm räumten aber die Möglichkeit der Revision vor dem Bundesgerichtshof ein wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Themas. Der Gesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie textil +mode, der die Musterklagen gegen die EEG-Umlage eingereicht hat, kündigte an, vor das Bundesgerichtshof ziehen zu wollen. Dieser müsse dann zur Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage Stellung nehmen. „Mit dem Urteil räumt das Oberlandesgericht indirekt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage ein“, heißt es in einer Einschätzung des Verbands zu dem Urteil. Die Abweisung der Klage durch das Oberlandesgericht sei erwartet worden. Nun hoffe der Gesamtverband darauf, dass es eine schnelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs gebe, damit anschließend die Klage vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könne. „Eine direkte Anrufung des Bundesverfassungsgerichts durch das OLG Hamm war aufgrund hoher gesetzlicher Hürden nicht zu erwarten“, so der Gesamtverband. (Sandra Enkhardt)

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