Bundesregierung schränkt Flächen für Solarparks mit Ausschreibungen doch ein

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Zu Beginn des politischen Ringens um die Ausschreibungen machten sich viele Betreiber und Investoren von großen Photovoltaik-Anlagen große Hoffnungen, dass die Flächen für den Bau von Solarparks wieder deutlich ausgeweitet werden. Seit einigen Jahren gelten erhebliche Restriktionen für Solarparks. In demendgültigen Entwurf für die Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) war dann keine große Rede mehr von zusätzlichen Flächen und schon gar nicht in diesem Jahr. Dennoch beteuerte das Bundeswirtschaftsministerium, dass es auch keine weiteren Einschränkungen gibt. „Im Jahr 2015 entspricht die Flächenkulisse grundsätzlich der des EEG 2014. Es können Freiflächenanlagen auf Seitenrandstreifen (110 Meter entlang Autobahnen und Schienenwegen), Konversionsflächen und versiegelte Flächen eine Förderberechtigung im Rahmen der Ausschreibung erhalten“, erklärte eine Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums auf Anfrage von pv magazine. „Nicht von der Ausschreibung erfasst sind Photovoltaik-Anlagen auf oder an Gebäuden, Lärmschutzwänden und sonstigen baulichen Anlagen. Diese Photovoltaik-Anlagen werden weiterhin nach dem EEG über die gleitenden Marktprämie oder die Einspeisevergütung gefördert.“

Priviligierung von alten Gewerbe- und Industriegebieten wird beschränkt

Doch wenn man genau hinschaut, gibt es erhebliche Änderungen, wie auch das Ministerium einräumt. „Die Privilegierung von alten Gewerbe- und Industriegebieten wird auf die Gewerbe- und Industriegebiete beschränkt, die eine gewisse Vorbelastung aufweisen und daher als Konversionsflächen grundsätzlich förderfähig sind“, erklärt die Ministeriumssprecherin. Damit werden Investoren von Photovoltaik-Freiflächenanlagen nun attraktive Bauplätze genommen. Bislang konnten Photovoltaik-Freiflächenanlagen in fast jedem deutschen Gewerbegebiet gebaut werden, sofern die örtlichen Behörden dies genehmigten. In der Regel war dafür auch keine B-Plan-Änderung notwendig, was das Verfahren erheblich beschleunigte und auch weniger kostenintensiv machte – allerdings bei zumeist höheren Grundstückspreisen. Hinzu kommt auch, dass bei diesen Photovoltaik-Anlagen die Abnehmer direkt „nebenan“ sind. Der Solarstrom kann meistens direkt von Betrieben im Gewerbegebiet oder der angrenzenden Stadt verbraucht werden, was wiederum auch Netzausbaukosten spart.

Noch eine Änderung macht das zudem schwieriger und langwieriger. „Darüber hinaus sieht die Freiflächenausschreibungsverordnung vor, dass ein Bieter sein Gebot mindestens mit einem Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan unterlegen muss. Dies bedeutet, dass nicht mehr, wie bisher im EEG 2014, ein allgemeiner Planfeststellungsbeschluss nach Artikel 38 Baugesetzbuch (BauGB) zur Förderung ausreicht, sondern die zuständige Gemeinde explizit die Flächen zumindest auch zum Zweck der Erzeugung von Strom aus einer Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens ausweist oder den Beschluss zur Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans für diese Fläche gefasst hat“, erklärt die Sprecherin des Bundeswirtschaftsministerium.

Für die Ausschreibungen im Jahr 2016 und 2017 plant die Bundesregierung eine marginale Ausweitung der Flächen. Das Bundeswirtschaftsministerium spricht von einer maßvollen Erweiterung. Dann sollen Flächen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) genutzt dürfen. Zudem sollen jährlich maximal zehn Freiflächenanlagen auf Ackerflächen in benachteiligten Gebieten gefördert werden. Diese Erweiterung erfolge vor dem Hintergrund, dass in diesem Jahr die bestehende Flächenkulisse ausreiche, um genügend Wettbewerb bei den Photovoltaik-Pilotausschreibungen zu erzeugen. „Erst in den Folgejahren wird damit gerechnet, dass die verfügbaren Flächen des EEG 2014 nicht mehr ausreichen würden, um eine hohe Wettbewerbsintensität zu erhalten, daher erfolgt die maßvolle Erweiterung der Flächenkulisse ab 2016“, begründet die Sprecherin das Vorgehen. Die Prüfung und Kontrolle der Einhaltung der Flächenanforderungen bei Solarparks obliege grundsätzlich weiterhin den Netzbetreibern. „Stellen die Netzbetreiber fest, dass die Flächenanforderungen nicht eingehalten wurden, müssen sie dies der Bundesnetzagentur mitteilen, die daraufhin die Förderberechtigung für die Freiflächenanlagen zurücknimmt.“ (Sandra Enkhardt)
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