Der Verteilnetzbetreiber Bayernwerk verweist darauf, dass gemäß §74a EEG 2017 der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber alle zur Erhebung der EEG-Umlage relevanten Daten bis zum 28. Februar des Folgejahres zur Verfügung stellen muss.Während die Bundesnetzagentur die Frist um einen Monat für die Mitteilungen verlängerte, gilt für die Meldung der Eigenversorgung bei den Verteilnetzbetreibern weiterhin Ende Februar als Stichttag.
Die folgenden Ausführungen des Bayernwerks beziehen sich ausschließlich auf den Energieträger Photovoltaik und die Anlagen in Eigenversorgung – also wenn keine Volleinspeisung, Personenidentität zwischen Betreiber und Verbraucher, Verbrauch des Stroms in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang ohne Netzdurchleitung vorliegen. Bei Versorgung anderer Letztverbraucher, wenn also keine Personenidentität vorliegt, sei der Übertragungsnetzbetreiber für die Erhebung der EEG-Umlage zuständig.
Grundsätzlich muss man bei den Mitteilungspflichten bei Eigenversorgung zwischen verschiedenen „Anlagentypen“ unterschieden, wie Bayernwerk erklärt:
Bestandsanlagen – Photovoltaik-Anlagen mit Inbetriebnahme vor 1. August 2014
Photovoltaik-Anlagen mit Inbetriebnahme und Eigenversorgung vor dem 01. August 2014 fallen unter die Bestandsanlagen. Bei Bestandsanlagen verringert sich die EEG-Umlage auf null Prozent. Sofern sich seit dem 1. August 2014 keine Änderungen (Betreiberwechsel, Änderung Messkonzept, etc.) ergeben haben, sind dem Netzbetreiber alle Angaben offenkundig bekannt und somit ist keine jährliche Mitteilung erforderlich. Änderungen dagegen müssen dem Netzbetreiber unverzüglich mitgeteilt werden.
Photovoltaik-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. August 2014 und einer installierten Leistung von höchstens 7 Kilowatt
Diese Anlagen müssen keine jährlichen Meldungen bezüglich der EEG-Umlage vornehmen. Diese Basisangaben werden im Rahmen des Neuanlagenprozesses abgefragt.
Photovoltaik-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. August 2014 und einer installierten Leistung über 7 Kilowatt und höchstens 10 Kilowatt
Diese Photovoltaik-Anlagen unterliegen den jährlichen Meldepflichten bezüglich der EEG-Umlage. Sollte sich aus den im Rahmen des Neuanlagenprozesses gemachten Basisangaben ergeben, dass die jährlich selbstverbrauchte Menge 10.000 Kilowattstunde nicht übersteigen kann, sind hier ebenfalls keine jährlichen Meldungen erforderlich.
Photovoltaik-Anlagen mit Inbetriebnahme ab 1. August 2014 und einer installierten Leistung über 10 Kilowatt
Diese Anlagen unterliegen den jährlichen Meldepflichten bezüglich der EEG-Umlage an den Netzbetreiber. Sie müssen 40 Prozent EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch zahlen.
Nachfragt von Sandra Enkhardt.
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