Bundestag wird Erleichterungen für Photovoltaik-Balkonanlagen beschließen

Foto: Deutscher Bundestag / Thomas Trutschel / phototek.net

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Nachdem der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags am Mittwoch den Entwurf eines „Gesetzes zur Zulassung virtueller Wohnungseigentümerversammlungen, zur Erleichterung des Einsatzes von Steckersolargeräten und zur Übertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten für Erneuerbare-Energien-Anlagen“ (Bundestags-Drucksache 20/9890) verabschiedet hat, wird das Parlament am Donnerstag (4. Juli) die zweite und dritte Beratung vornehmen und das Gesetz damit verabschieden. Es steht als Punkt 17 für 21:20 Uhr auf der aktuellen Tagesordnung.

Im Ausschuss hatte dem Regierungsentwurf in der nun vorliegenden Form eine ganz große Koalition aus SPD, Grünen und FDP sowie CDU/CSU und der Gruppe Die Linke zugestimmt, allein die AfD war dagegen. Ebenfalls beraten wird ein von der CDU/CSU gesondert eingebrachter Entwurf eines „Gesetzes zum beschleunigten Ausbau von Balkonkraftwerken“ (Bundestags-Drucksache 20/6950). Dass es zwei Entwürfe gibt, die in Bezug auf Stecker-Solar-Geräte eigentlich identische Auswirkungen haben, liegt an der Entstehungsgeschichte: Die Union hatte ihren Entwurf im Mai 2023 vorgelegt, der Entwurf der Bundesregierung datiert vom Dezember und beinhaltet, wie der Titel bereits sagt, auch Änderungen in anderen Bereichen des Wohnungseigentumgesetzes und des im Bürgerlichen Gesetzbuch zusammengefassten Mietrechts.

Im Februar dieses Jahres wurden die anstehenden Änderungen bereits ausführlich in einer Bundestagsanhörung erörtert. Im Kern geht es darum, Paragraph 20 Absatz 2 Satz 1 Wohnungseigentumsgesetz so zu ändern, dass ein Rechtsanspruch von Wohnungseigentümern gegenüber der Eigentümergemeinschaft zur „Nutzung von steckerfertigen Photovoltaik-Anlagen auf und an einem ausschließlich selbst genutzten Balkon oder einer ausschließlich selbst genutzten Terrasse“ entsteht. Für Mieter soll ein entsprechender Anspruch gegenüber ihren Vermietern durch eine Änderung von Paragraf 554 des Bürgerlichen Gesetzbuches entstehen.

Der Bundesverband Solarwirtschaft (BSW-Solar) begrüßt die Gesetzesänderungen und sprach in einer Mitteilung von einem „gesetzlichen Anspruch“: Vermieter und Eigentümergesellschaften seien „künftig dazu verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann dies verweigert werden, beispielsweise aufgrund von Vorgaben des Denkmalschutzes“.

Für die Deutsche Umwelthilfe (DUH) gehen eben diese Ausnahmefälle zu weit: „Dieses Balkonkraftwerke-Gesetz von FDP-Justizminister Buschmann grenzt an Arbeitsverweigerung“, erklärte die Bundesgeschäftsführerin der DUH, Barbara Metz. Es werde kein klarer Katalog an Kriterien für Photovoltaik-Balkonanlagen definiert, und zu deren Verhinderung könnten weiterhin „absurde Gründe wie die Ästhetik“ herhalten. Zudem schaffe das Gesetz „keine umfassendere Auslegung auch auf Photovoltaik-Anlagen und Speicher“. Die DUH hoffe, dass ein „Solarpaket 2“ dem noch in dieser Legislaturperiode entgegenwirke. Darin müssten dann auch Vereinfachungen für Balkonkraftwerke im Kleingarten enthalten sein.

Der genossenschaftliche Energieversorger Green Planet Energy, der sich gemeinsam mit anderen in einem Brief an die Ampel-Parteien für eine breitere Privilegierung von Steckersolargeräten eingesetzt hatte, begrüßte einerseits, dass nun bedeutende Stolpersteine aus dem Weg geräumt würden. Andererseits aber, so Carolin Dähling, Leiterin Politik und Kommunikation bei Green Planet Energy, verpasse die Gesetzesänderung „die Chance auf ein PV-Recht für alle“. Eine Photovoltaik-Dachanlage sei für eine Wohnungseigentümergemeinschaft weiterhin mit erheblichen Abstimmungsaufwänden verbunden: „Wir fordern daher einen Solarstandard für möglichst viele Dächer, um das Potenzial für die urbane Energiewende zu heben und die Kostenvorteile der Erneuerbaren direkt zu nutzen.“

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Anmerkung der Redaktion: Wir haben diesen Beitrag am 4. Juli (15.30 Uhr) um das Statement von Green Planet Energy ergänzt.

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